Familienverband Luyken



Daniel II Luyken (1703-1784)
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Ludwigshafen, 3.3.2010


Daniel II Luyken, Generation 5, Ref.Nr. 05-023 (BK1341)

Geboren: 6.11.1703 in Wesel
Gestorben: 14.1.1784 in Wesel (Alter: 80 Jahre)

Beruf: Kaufmann in Wesel

Vater: Daniel I Luyken
Mutter: Elisabeth Joosten

Gattin: Margaretha Hannes
Heirat: 4.5.1727 in Wesel

Kinder:
Anna Luyken (1728-1759)
Susanna Luyken (1729-1793)
Anna Maria Luyken (1731-1772)
Daniel III Luyken (1733-1807)
Heinrich Luyken (1735-1800)
Johann Everhard Luyken (1737-1819)





Bildergalerie Daniel II Luyken


Wesel, 25.5.1983
Gedenkstein von Daniel II im Willibrordi-Dom

Detail vom Gedenkstein

Familienwappen am Gedenkstein

Wesel, 25.5.1983
Willibrordi-Dom

2009
Gedenkstein in besserer Auflösung


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Dokumente Daniel II Luyken

15.7.1767

Testament von Henrich Hannes (Bruder von Margaretha),
in dem er Daniel Luyken und seine Nachfahren enterbt
.

Mit freundlicher Unterstützung von
Ruth und Hans-Dieter Budelmann.

In Gottes Namen

damit nach meinem
Gott gefälligen absterben
meine zeitliche Nachlaßen-
schaft an denjenigen
komme, denen ich solche
von Herzen gönne,
und deshalb keine
Zwist- oder Streitigkeit
entstehen möge, so gebe
ich endes unterschriebener
Henrich Hannes dieses
bey Zeiten und Gottlob
gesunden Leibes und
guten Verstandes hiermit
wohl bedächtlich fest
setzen und verordnen
wollen.

Ich setze dahero nach
reiflicher Erwegung und
aus eigenem freien
Willen und Erwegung
meinen einzigen Lieben
Bruder den Garnison
Apothequer Herman
Hannes zu meinem
einzigen, wahren und
universal Erben ein,
dergestalt daß derselbe
meine gesamte nach-
Lassenschaft sie bestehe
worin sie wolle ohne
ausnahme Erben haben
und erhalten solle und

Daniel Luyken erbt
dessen mit meiner
verstorbenen Schwester
Margareth Luyken,
geborene Hannes,
gezeugten Kinder wohl
bedachtlich vorbey und
schließe diese sämtlich
wohl wissentlich von
meiner Erbschaft aus.
Imfall es also auch
dem höchsten Gott
gefallen möchte ge-
dachten meinen lieben
Bruder und Erben Herman
Hannes vor mich aus
dieser Zeitlichkeit abzu-
fordern, so sollen als-
dann dessen Kinder und
wenn auch diese nach
Gottes Willen verstorben
sein möchten deren
...noch zu....
Kinder und Erben meine Universal-
erben sein und nichts
von dem Vermögen
nach der Luykenschen
Seithe hinfallen.
Dieses ist mein ernst-
licher wohl bedachtlich
über legter letzter
Wille, welcher falls
es nicht als ein ziemliches1
Testament mögte be-
stehen können als ein
Codicill2 Begründung von
(Text fehlt)... oder wir


1 Veraltet für geziemend, wie es sich gehört
2 Ein weniger förmliches Testament, Vermächtnis

gültigsten und beständigsten
sein dann alleine gelten
solle wes.endes ich dann
alles dasjenige so diesem
zuwider sein und ich
vorhin erwähnte Gaben
mögte hierdurch aus-
drücklich cassiere, auf-
hebe und Annuliere
der gestalt daß dieser
meiner letzter Wille
allein gültig seyn solle,
ich werde auch mir ge-
dachten meinen auf-
richtigen und wohl
bedachtlichen letzten
Willen zu mehrerer
Sicherheit bey mir oder
anderen Gerichte de-
ponieren und solennisi-
ren3 lassen. Zur Wahr-
heit urkund lobe ich
dieses alles nachdem
ich es wiederholentlich
wohl überleget erwogen
und der gestalt gewollt
eigenhändig ge- und
unterschrieben auch
mit meinem gewöhn-
lichen Pitschaft4 be-
siegelt. So geschehen
Wesel den 15 July
ein tausend sieben
hundert sieben und
                  sechzig


3 Feierlich bestätigen
4 Petschaft = Siegel



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21.4.1768

Vertrag zwischen Daniel Luyken und Henrich Hannes, dessen Schwager, über die Zahlung von 1200 holländische Gulden (damals ein erheblicher Betrag) von letzterem an ersteren zur Niederschlagung sämtlicher gegenseitiger Forderungen, 21. April 1768, mit Quittung der erfolgten Zahlung, 18. Mai 1768.

Mit freundlicher Unterstützung von Dr. Joachim Halbekann, Stadtarchivar in Esslingen.

Linker Stempelabdruck: ZWOELF G. GROSCHEN

Demnach zwischen d[en] H[errn] Daniel Luyken Senior
und dessen H[errn] Schwager H[errn] Hendrich Hannes einige Misshellig-
keiten entstanden, welche hauptsächlich daher gekommen, dass
H[err] Luyken von ged[achtem]1 seinen H[errn] Schwager Hannes vor die
Zeit, dass dieser bei Ihme im Hause gewesen, jährlich 70 R.2 mithin
dafür von Michaelis (= 29. September) 1739 bis dahin 1766 von 27 Jahren
eine Summe von 1890 R. in beigefügter cour[ant] Rechnung
vom 24t[en] September 1764 liquidieren3 wollen und dahero p[ro] Saldo
derselben noch 1138 R. und 56 ½ Kr. praetendiert4, d[er] H[err] Herr Hannes aber
dieses Kostgeld gar nicht zustehen wollen, weil er als kein
Kostgänger bey d[em] H[errn] Luyken gewesen, sondern in dessen Hand-
lung mit assistiret dabeneben die binnen oder neben
pächte5 von denen gemeinschaftlichen gütern an d[es] H[errn] Luyken
Haushaltung consumiret, auch bey denen gehaltenen Liqui-
dationen niemahls eines Kostgeldes bisher gedacht worden,
als dass in a[nno] 1753 davon Erwehnung geschehen, also daher und
an Zinsen von denen Vorschüssen oder baaren Geldern wieder
eine Forderung, wornach Ihme ein ansehnliches herauskäme
formiret hat. So ist durch Vermittlung guter Freunde diese
Sache dahin verglichen, daß

1. d[er] H[err] Hannes d[em] H[errn] Luyken stadt der in vorgedachter
Rechnung pro Saldo geforderte 1138 R. 56½ :Kr. eins für all
und überhaupt herausgeben solle und wolle zwölff hun-
dert Holländische Gulden, oder deren Wert, wobei d[er] H[err]
Hannes auf alle an d[en] H[errn] Luyken formierte Forderung
bis dahin renuncüret6, H[err] Luyken hingegen alle Forderung
an H[errn] Hannes, mithin denselben die pratension des Kostgeldes
völlig quitiret und also einer an den anderen dieserhalb
weiter nichts zu fordern haben; weil d[er] H[err] Hannes auch
praetendiret daß in dem Hause des H[errn] Luyken noch verschiedene
jenem zugehörigen Mobilien gekommen wären, welche von
d[em] H[errn] Luyken theils nicht mehr vorhanden, theils abgenützet zu
sein vorgegeben worden, so ist

2. vereinbaret, dass d[er] H[err] Luyken d[em] H[errn] Hannes zurückgeben
solle das davon noch vorhandene beste bed mit Zubehör,
H[errn] Hannes resigniert dagegen auf das übrige.

3. Die vorhandene gemeinschaftliche briefschaften sollen
weiterer Text unleserlich, da unterer Rand auf Scan nicht vorhanden


4. Sollen die von denen gemeinschaftlichen Gütern eingehende
Pächte und Gefälle bis daran mehr (?) ... deshalb auch mögte theilen
können oder wollen allemal richtig und freundschaftlich ge-
theilet werden.

Schließlich renuncüren beyde theile auf alle Ausflüchte, welche
gegen diesen Vergleich könnten gemachet werden, als Listigen
Betrugs, überredung, nicht recht verstandener Sache, Verletzung
über die helffte oder zum theil, der wiedereinsetzung in vorigem Stande,
überhaupt in genere und Specie allen und jeden wie solche in rechtem
erdacht sind oder nur erdacht werden könnten, quitieren daher
einer den andern wohl wissentlich und wohl bedächtlich, ohne
einige Reservation in ansehung der streitig gewesenen Posten
und der hirin bemerckten7 Rechnung. Zur Wahrheits uhrkund
ist dieser Vergleich von beyden Paciscenten und Mitlern
eigenhändig unterschrieben. So geschehen Wesel, d[en] 21t[en] April 1768

Daniel Luyken senior
S. L. Hammel als Mitler

Dass d[er] H[err] Bruder Hend. Hannes mir die in diesem
Vergleich vereinbarte zwölffhundert Holländische
Gulden dato richtig und bar bezahlen lassen,
und ich also weiter nichts an denselben zu fordern
habe, deshalb quitire hirmit danckbarlich.

Wesel d[en] 18t[en] May 1768

Daniel Luyken
Senior


1 Im Sinne von "dem vorher genannten".
2 Vermutlich die Abkürzung für Reichstaler und dessen Untereinheit Kreuzer
3 Hier: "geltend machen".
4 Praetendieren = fordern.
5 Hier: Pachteinnahmen.
6 Hier: Zurücknehmen.
7 Hier im Sinne von "vermerkt".



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5.5.1777

Brief von Daniel Luyken an die Familie von Hendrich Hannes
als empörte Stellungnahme zum Testament von letzterem
.

Mit freundlicher Unterstützung von
Ruth und Hans-Dieter Budelmann.

Ein alter Schwager meiner sehl[ig] verstorbenen lieben Ehegattin
und der Geburt nach aller nächster Bruder mit dem
man bereits bei laufenden monat 50 Jah[re] in der ge-
nannten Freundschaft und Harmonie gelebet lässt sich ein-
(?) durch erklägliche Gesinnungen des Schwagers
Hend. Hannes diese gepflegte liebliche Freundschaft vor
sich nicht allein sondern auch in Ansehung der an beiden
Seiten vorhandenen Kindern durch ein so schnödes Testament
umzustoßen. Ein unerlaubtes Testament, worinnen ich
als der arg (?) ausgedrückt werde, in dem es solches
clausulieret, daß ja nichts an der Luykenschen Seite hinfallen
solle. Aus dieser und darin vorabgehenden (?) wird
ein vernünftiger Leser schließen müssen, dass der testator gar
zu rachegierig geworden, daher ihn dann der in seinem Herzen
gefasster unversöhnlicher carakter - wie Euch sehr wohl bekannt und
öfters selbst darüber Klage geführet - dahin getrieben ein
solches abominabeles1 Testament zu erdichten, um mich dadurch
einen rechten Herzensstoß beizubringen! Ein Testament
wodurch ich in meinen hohen Jahren vor der Welt prostituieret2
und blamieret bin, allein ich will davon abbrechen
und dem Höchsten anheim stellen in wie weit wir Luykens(?)
schriftlich(?) einsehen werden, er seinen unversöhnlichen Hass
gegen mir und die meinigen getrieben habe.
Meine jetzige Absicht geht nur dahin, Euch (?) vorzu-
stellen ob sie die 50-jährige Freundschaft wieder zu her-
stellen sich zu haben belieben und dahin zu erklären, dass
über der Nachlassenschaft ein Vergleich könne getroffen werden,
welches mit beiden Herren Söhne die nun mehro völlig
am reifen (?) Verstand seyend, zu überlegen bitte, wiedrigen-
falls ich gewahre wider meinen Willen mich gezwungen
sehe denen Rechtsgesetzen nach über einige Juncten
Eyden zu deferieren3, die bei der Nachwelt unvergesslich
bleiben, doch wünsche durch dero hierauf in wartenden
Erklärung alle Weitläufigkeiten überhoben und
dero letzten Willens Meinung ? überzeugt zu werden
womit nach Empfehlung an Euch und gesamte Familie bin

5. May 1777

Euer Schwager
D. Luyken sen.


1 Grauenhaft.
2 Handeln, wie es der eigenen Würde widerspricht
3 Anklagen, melden, hinterbringen, mitteln



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Verweise Daniel II Luyken

Interne Verweise
• Bestandsaufnahme, Chronikblatt 1931, Seite 8
• Bestandsaufnahme, Chronikblatt 1933, Seite 145





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